Eine mündliche Anhörung kommt zudem dann in Frage, wenn die schriftlichen Anträge und Begründungen in komplizierten Fällen nicht genügen. Beweise werden nicht abgenommen (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl., 2023, N. 13 zu Art. 227). 2.1.2 Nach dem Ausgeführten besteht nur in Ausnahmekonstellationen ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung im Haftverlängerungsverfahren. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Seit der letzten Anhörung anlässlich des Haftanordnungsverfahren sind gerade mal drei Monate vergangen.