Solche Konstellationen können ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn sich wichtige, haftrelevante neue Fakten ergeben, die bei der Anhörung anlässlich der Haftanordnung noch nicht verhandelt wurden und bei denen es sich aufdrängt, dass der Haftrichter einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten erhält oder sonst wie eine vertiefte Überprüfung vornimmt. Eine mündliche Haftverhandlung kann sich zum Beispiel auch als geboten aufdrängen, wenn die letzte haftrichterliche Anhörung der beschuldigten Person schon lange Zeit zurückliegt und diese einen entsprechenden Antrag stellt