3 persönliche Anhörung der beschuldigten Person durch das Zwangsmassnahmengericht (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 227). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist im Haftprüfungsverfahren, im Gegensatz zur ersten Haftanordnung (Art. 225 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV), eine mündliche Verhandlung unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint.