2. 2.1 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, indem die Vorinstanz eine mündliche Verhandlung und die Abnahme der angebotenen Beweise zum Gesundheitszustand, Kindswohl sowie zu den Druckversuchen und Haftbedingungen abgelehnt hat, kann ihr nicht gefolgt werden. 2.1.1 Gemäss Art. 227 Abs. 6 StPO ist das Haftverlängerungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht grundsätzlich schriftlich; es besteht hier weder ein grundrechtlicher noch ein gesetzlicher Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw.