b StPO auch nicht begründet, inwiefern die eingereichten Beilagen die geltend gemachten Gehörsverletzungen und die angebliche Beugehaft zu untermauern vermögen und damit letztlich einen anderen Entscheid nahe legen. Wie nachfolgend zu zeigen wird, liegen weder Gehörsverletzungen vor noch kann von Beugehaft die Rede sein. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.