Vorliegend bildet einzig der Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts den Verfahrensgegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren mit Eingaben vom 11. und 15. Juli 2024 Ermittlungshandlungen der Polizei rügt und eine Verletzung der Teilnahmerechte geltend macht, geht sie über den Streitgegenstand des Haftverlängerungsverfahrens hinaus. Darüber hinaus wird entgegen Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO auch nicht begründet, inwiefern die eingereichten Beilagen die geltend gemachten Gehörsverletzungen und die angebliche Beugehaft zu untermauern vermögen und damit letztlich einen anderen Entscheid nahe legen.