Nachdem die Beschwerdeführerin bzw. die Verteidigung am 18. Juli 2024 trotz klarem (ausnahmsweise erfolgtem) Hinweis in der Verfügung vom 17. Juli 2024 für die Beschwerdekammer weder telefonisch noch per E-Mail erreichbar war, war es nicht möglich, den Beschluss noch in der Woche 29 fertig zu redigieren. So wurde seitens der Verteidigung eine unnötige Verzögerung verursacht, zumal in der Folge bzw. innert gesetzter Gehörsfrist keine weiteren Bemerkungen mehr eingelangt sind. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;