Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 wurde von den vorab per E-Mail eingereichten Schlussbemerkungen der Staatanwaltschaft (Posteingang: 18. Juli 2024) Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, innert Frist von einem Tag allfällige abschliessende Bemerkungen einzureichen. Nachdem die Beschwerdeführerin bzw. die Verteidigung am 18. Juli 2024 trotz klarem (ausnahmsweise erfolgtem) Hinweis in der Verfügung vom 17. Juli 2024 für die Beschwerdekammer weder telefonisch noch per E-Mail erreichbar war, war es nicht möglich, den Beschluss noch in der Woche 29 fertig zu redigieren.