mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft ein. Die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist keine rechtsgültige Stellungnahme ein. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Am 11. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin ein weite-