Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht nahm mit Eingabe vom 5. Juli 2024 Stellung zur Beschwerde und reichte die Haftakten (KZM 24 1245) inkl. Vorakten (ARR 24 14) ein. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 3. Juli 2024 gestützt auf Art. 63 Abs. 2 EG ZSJ den zuständigen Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben.