Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 1. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte Folgendes: 1. Die Beschwere sei gutzuheissen; 2. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 20. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuheben; 3. Frau A.________ sei unverzüglich in die Freiheit zu entlassen; 4. Eventualiter sei Frau A.________ unter folgenden Auflagen in die Freiheit zu entlassen: