Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 267 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 20. Juni 2024 (KZM 24 1245) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldig- te/Beschwerdeführerin) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz (BetmG; SR 812.121), qualifiziert begangen. Das Kantonale Zwangsmass- nahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) ordnete mit Entscheid vom 24. März 2024 Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten bis am 20. Juni 2024 an. Mit Haftverlängerungsentscheid vom 20. Juni 2024 ver- längerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 19. September 2024. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 1. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) und beantragte Folgendes: 1. Die Beschwere sei gutzuheissen; 2. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 20. Juni 2024 sei vollum- fänglich aufzuheben; 3. Frau A.________ sei unverzüglich in die Freiheit zu entlassen; 4. Eventualiter sei Frau A.________ unter folgenden Auflagen in die Freiheit zu entlassen: a) gegen Frau A.________ sei eine Eingrenzung auf die eigene Liegenschaft am D.________ (Adresse) auszusprechen (Hausarrest); b) der Hausarrest von Frau A.________ sei mittels elektronischer Fussfessel (Electronic Monito- ring) zu überwachen; c) Frau A.________ sei der Kontakt zu ihrem Ehemann, Herrn E.________, bis auf weiteres zu verbieten. 5. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft gegen Frau A.________ um maximal einen Monat zu verlängern und der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau folgenden Auftrag zu erteilen: a) die von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau nicht namentlich genannten drei Perso- nen seien unverzüglich, d.h. in den nächsten 10 Tagen einzuvernehmen; b) die von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau genannten zwei Hausdurchsuchungen gegen nicht namentlich genannte Personen seien unverzüglich, d.h. in den nächsten 10 Tagen durchzuführen; – Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. Vorinstanz – Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht nahm mit Eingabe vom 5. Juli 2024 Stellung zur Beschwerde und reichte die Haf- takten (KZM 24 1245) inkl. Vorakten (ARR 24 14) ein. Die Generalstaatsanwalt- schaft betraute am 3. Juli 2024 gestützt auf Art. 63 Abs. 2 EG ZSJ den zuständigen Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Auf- gaben. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft ein. Die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist keine rechtsgültige Stellungnahme ein. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwech- sels wurde verzichtet. Am 11. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin ein weite- 2 res Schreiben mit diversen Beilagen ein. Am 16. Juli 2024 nahm und gab die Ver- fahrensleitung Kenntnis von der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2024 und gab Gelegenheit, allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend ein- zureichen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 wurde von den vorab per E-Mail einge- reichten Schlussbemerkungen der Staatanwaltschaft (Posteingang: 18. Juli 2024) Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Ge- legenheit gegeben, innert Frist von einem Tag allfällige abschliessende Bemerkun- gen einzureichen. Nachdem die Beschwerdeführerin bzw. die Verteidigung am 18. Juli 2024 trotz klarem (ausnahmsweise erfolgtem) Hinweis in der Verfügung vom 17. Juli 2024 für die Beschwerdekammer weder telefonisch noch per E-Mail er- reichbar war, war es nicht möglich, den Beschluss noch in der Woche 29 fertig zu redigieren. So wurde seitens der Verteidigung eine unnötige Verzögerung verur- sacht, zumal in der Folge bzw. innert gesetzter Gehörsfrist keine weiteren Bemer- kungen mehr eingelangt sind. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 1.1 Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig der Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts den Ver- fahrensgegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren mit Ein- gaben vom 11. und 15. Juli 2024 Ermittlungshandlungen der Polizei rügt und eine Verletzung der Teilnahmerechte geltend macht, geht sie über den Streitgegenstand des Haftverlängerungsverfahrens hinaus. Darüber hinaus wird entgegen Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO auch nicht begründet, inwiefern die eingereichten Beilagen die geltend gemachten Gehörsverletzungen und die angebliche Beugehaft zu unter- mauern vermögen und damit letztlich einen anderen Entscheid nahe legen. Wie nachfolgend zu zeigen wird, liegen weder Gehörsverletzungen vor noch kann von Beugehaft die Rede sein. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, indem die Vorinstanz eine mündliche Verhandlung und die Abnahme der angebotenen Beweise zum Gesundheitszustand, Kindswohl sowie zu den Druck- versuchen und Haftbedingungen abgelehnt hat, kann ihr nicht gefolgt werden. 2.1.1 Gemäss Art. 227 Abs. 6 StPO ist das Haftverlängerungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht grundsätzlich schriftlich; es besteht hier weder ein grundrechtlicher noch ein gesetzlicher Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw. 3 persönliche Anhörung der beschuldigten Person durch das Zwangsmassnahmen- gericht (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 227). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist im Haftprüfungsverfahren, im Gegensatz zur ersten Haftanordnung (Art. 225 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV), eine mündliche Verhandlung unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint. Solche Konstellationen kön- nen ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn sich wichtige, haftrelevante neue Fakten ergeben, die bei der Anhörung anlässlich der Haftanordnung noch nicht verhandelt wurden und bei denen es sich aufdrängt, dass der Haftrichter einen per- sönlichen Eindruck vom Beschuldigten erhält oder sonst wie eine vertiefte Überprü- fung vornimmt. Eine mündliche Haftverhandlung kann sich zum Beispiel auch als geboten aufdrängen, wenn die letzte haftrichterliche Anhörung der beschuldigten Person schon lange Zeit zurückliegt und diese einen entsprechenden Antrag stellt oder das ZMG anlässlich einer Haftprüfung eine Entlassung aus der strafprozessu- alen Haft ins Auge fasst. Mit der betreffenden "Kann"-Vorschrift drückt das Gesetz aus, dass dem Haftgericht diesbezüglich ein grosser Ermessensspielraum zu- kommt, der auf sachgerechte Weise wahrzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E.3.2 mit Hinweisen; vgl. Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 227). Eine mündliche Anhörung kommt zudem dann in Frage, wenn die schriftli- chen Anträge und Begründungen in komplizierten Fällen nicht genügen. Beweise werden nicht abgenommen (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl., 2023, N. 13 zu Art. 227). 2.1.2 Nach dem Ausgeführten besteht nur in Ausnahmekonstellationen ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung im Haftverlängerungsverfahren. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Seit der letzten Anhörung anlässlich des Haftanordnungsverfahren sind gerade mal drei Monate vergangen. Den Akten können keine Hinweise auf neue haftrelevante Fakten entnommen werden, die eine vertiefte Überprüfung verlangen oder für die sich der Haftrichter einen persönlichen Eindruck verschaffen muss. Die Beschwerdeführerin hatte hinlänglich die Möglichkeit, sich im Rahmen der schriftli- chen Stellungnahme zu äussern und Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand bzw. zum Kindeswohl sowie zu Druckversuchen und den Haftbedingungen zu ma- chen und insbesondere zu belegen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es einen Unterschied mache, ob die Kinder weitere drei Monate von den El- tern getrennt seien oder nicht, ist dies lediglich im Rahmen der Verhältnismässig- keit zu berücksichtigen und rechtfertigt keine persönliche Anhörung. Es ist nicht er- sichtlich und wird auch nicht aufgezeigt, weshalb vorliegend schriftliche Anträge und Begründungen nicht ausreichend sind, um den Standpunkt der Beschwerde- führerin darzulegen. Mithin liegt in der Ablehnung einer mündlichen Anhörung keine Gehörsverletzung vor, da sich die Beschwerdeführerin zum Haftverlängerungsan- trag hinreichend äussern konnte. 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht weiter eine Gehörsverletzung, indem die Vorinstanz ihre Prüf- und Begründungspflicht verletzt habe, weil sie sich nicht mit der gerügten einseitigen Beweismittelauswahl durch die Beschwerdegeg- nerin auseinandergesetzt habe. 4 2.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des am Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflich- tung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Entscheidend ist, dass die Begrün- dung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). 2.2.2 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag zwar fest, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen habe, dem Zwangsmass- nahmengericht wesentliche entlastende Beweismittel vorzulegen, unterlässt es aber zu konkretisieren, um was für entlastende Beweismittel es sich handeln soll. Unter dem Titel dringender Tatverdacht rügt sie sodann, dass die Staatsanwalt- schaft ihre Begründungspflicht verletzt habe, indem sie Akten zurückbehalten habe. Grundsätzlich hat sich das Zwangsmassnahmengericht nicht mit jedem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auseinanderzusetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Das Zwangsmassnahmengericht äussert sich zu den vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin insoweit, als dass es zunächst festhält, dass die Begründungsdichte des Haftverlängerungsantrages zwar dürftig, aber ausreichend sei. Weiter setzt sich das Zwangsmassnahmenge- richt mit den entlastenden Beweismitteln (Aussagen von F.________ und G.________ sowie Betäubungsmittel-Analyse) auseinander und kommt zum Er- gebnis, dass diese den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften vermögen bzw. nach wie vor von einem ausreichend hohen dringenden Tatverdacht auszugehen sei. Die Feststellungen des regionalen Zwangsmassnahmengerichts seien durch die Beilagen der Staatsanwaltschaft genauer belegt worden, womit keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vorliege. Damit stellte das Zwangsmassnahmenge- richt fest, dass entlastende Beweismittel vorliegen – womit keine offensichtlich ein- seitige Beweismittelauswahl vorgenommen wurde – und dass die Staatsanwalt- schaft genügend Beilagen eingereicht hatte, um den dringenden Tatverdacht zu begründen. 2.2.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sich das Zwangsmassnahmen- gericht insgesamt mit den wesentlichen Punkten auseinandergesetzt, weshalb auch insoweit keine Gehörsverletzung zu erkennen ist. 3. Gemäss Haftverlängerungsantrag vom 12. Juni 2024 wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, ihren Ehemann, bei welchen es sich um den Kopf einer Bande hand- le, die im grossen Stil Handel mit Betäubungsmitteln betreibe, und der Kontakte zu Lieferanten, Abnehmern und Unterhändler pflege, mit welchen er entsprechende 5 Geschäfte mache, unterstützt zu haben, indem sie zahlreiche Kurierfahrten über- nommen und jeweils mehrere hundert Gramm Marihuana ausgeliefert habe. 4. Die Untersuchungshaft setzt zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Ver- gehens besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). 4.1 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisheri- gen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbre- chen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen konnten. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Ver- halten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein im- mer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht und verwies zur Begründung des Tatverdachts auf den Entscheid des regionalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 24. März 2024 (ARR 24 14). Dieses hielt Folgendes fest: Die vorliegenden Akten erweisen sich im jetzigen Verfahrensstand als ausreichend, um das Bestehen eines dringenden Tatverdachts zu beurteilen. Der dringende Tatverdacht der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist gestützt auf die bisherigen polizeilichen Ermittlungen gegeben. Insbe- sondere wurden bei der Beschuldigten im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in ihrem Fahrzeug 586g Marihuana gefunden. Weiter wurden im Rahmen der Hausdurchsuchung rund 12 kg Marihuana sichergestellt. Auch ist mit Blick auf das im Rahmen der mehrmonatigen Observation und technischen Überwachung festgestellte Vorgehen mit regen Kontakten zu ebenfalls verdächtigten Personen von einem gut organisierten und insofern bandenmässigen Vorgehen auszugehen. Insbesondere ergibt sich aus den Einvernahmeprotokollen der Polizei, dass die Beschuldigte H.________ mind. am 01.09.2023 einen K.________ (Bekleidungsgeschäft)-Sack ausgehändigt hat. Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen H.________ gab dieser zu, im Jahr 2023 in einem Zeitraum von rund einem halben Jahr ca. 18 kg Marihuana verkauft zu haben und das Marihuana teilweise in K.________ (Bek- leidungsgeschäft)-Plastiksäcken geliefert erhalten zu haben. Auch konnte auf dem Mobiltelefon von H.________ ein Foto vom 01.09.2023 sichergestellt werden, worauf ein Vakuumsack mit Marihuana vor einem K.________ (Bekleidungsgeschäft)-Sack ersichtlich ist (Protokoll der del. Einvernahme Z. 282-329). Weiter haben die polizeilichen Ermittlungen ergeben, dass das Domizil der Beschuldig- ten und ihrem Ehemann rege von Personen besucht wurde, welche ebenfalls der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verdächtigt werden bzw. bei welchen Marihuana sichergestellt 6 wurde. Dabei hielten sich diese Personen oft nur kurz im Haus auf und verliessen dieses mit Plas- tiksäcken (vgl. Protokoll der pol. Einvernahme Z. 392-546). 4.3 Ergänzend führte das Zwangsmassnahmengericht Folgendes aus: Die Ausführungen des regionalen Zwangsmassnahmengerichts haben grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit. Selbst wenn der Ansicht der Verteidigung folgend nicht von einer weiteren Verhärtung des Tatverdachts ausgegangen werden könnte, ist nach wie vor ohne weiteres von einem ausreichend hohen dringenden Tatverdacht auszugehen, wenn auch die Begründungsdichte des Antrags der Staatsanwaltschaft dürftig – jedoch immer noch knapp dem nötigen rechtlichen Gehör entsprechend – ausgefallen ist. Daran vermag auch der Hinweis der Verteidigung auf die 9 Kilogramm CBD-Hanf nichts zu ändern. Selbst unter Berücksichtigung des CBD-Hanfs konnten im Haus der P.________ immer noch eine grosse Menge an Marihuana mit einem THC Gehalt über 1% vorgefunden werden, was immer noch auf einen ausgedehnten Betäubungsmittelhandel hindeuten lässt (vgl. Vorhalte EV A.________ vom 04.06.2024 Rz.101-114; nachgereichte Analyse des IRM vom 28.03.2024 und 26.04.2024), womit die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs auch diesbezüglich ins Leere läuft. Gleiches hat für die Verweise der Verteidigung auf die Einvernahmen von G.________ und F.________ zu gelten, zumal auch diese Aussagen in Bezug auf ihren entlastenden Charakter zu re- lativieren sind (vgl. u.a. EV G.________ vom 08.05.2024 Rz. 593 f.; EV F.________ vom 15.05.2024 Rz. 226 ff.). Der dringende Tatverdacht hat sich mit der Staatsanwaltschaft insofern bestätigt, dass aufgrund des heutigen Ermittlungsstands – auch nach Berücksichtigung der Einwände der Verteidi- gung – davon ausgegangen werden kann, dass die Beschuldigte zusammen mit ihrem Ehemann als Kopf einer Bande betrachtet werden kann, welche in grösserem Stil mit Betäubungsmittel gehandelt hatte. Insofern hat in der Zwischenzeit – abgesehen von den 12 Kilogramm Marihuana – auch gröss- tenteils eine Bestätigung der Feststellungen des Entscheids des regionalen Zwangsmassnahmenge- richts stattgefunden, die in der Folge durch die Beilagen der Staatsanwaltschaft genauer belegt wer- den kann, womit auch aus dieser Sicht dem Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ge- folgt werden kann. Dieser Schluss ergibt sich auch ohne das Abstellen auf die Einvernahmeprotokolle von I.________ und J.________ (vgl. Stellungnahme der Verteidigung vom 14.06.2024 S. 4). Schon anlässlich der Einvernahme vom 21.03.2024 gab die Beschuldigte zu, bis Ende Februar im K.________ (Bekleidungsgeschäft) gearbeitet zu haben, womit der Rückgriff von ihr bzw. von ihrem Mann auf K.________ (Bekleidungsgeschäft)-Plastiksäcke zum Transport von Marihuana auf der Hand liegt bzw. ihre eigene Involviertheit in den Betäubungsmittelhandel gewissermassen unter- streicht (Rz. 24 f.; vgl. dazu auch EV G.________ vom 08.05.2024 Rz. 600), zumal sich diese bereits aus ihrer Stellung als Ehefrau von E.________ sowie dem ehelichen Domizil am D.________ (Adres- se) ergibt. Etliche die eheliche Liegenschaft betreffende Überwachungsmassnahmen haben konspira- tives Verhalten von verschiedenen Betäubungsmittelabnehmern zu Tage gebracht (vgl. u.a. EV L.________ vom 08.05.2024 Rz. 119 ff. und Beilage 3; EV M.________ vom 02.05.2024 Rz. 113 ff. und Beilage 3; EV N.________ vom 02.05.2024 Rz. 193 ff. und Beilage 4). Weiter ergibt sich die In- volviertheit der Beschuldigten in den Betäubungsmittelhandel konkreter daraus, dass die Adresse von O.________ in Moosseedorf, einem bekennenden Abnehmer von Marihuana, gemäss polizeilichen Observationen und technischen Überwachungsmassnahmen vom Ehepaar P.________ in der Zeit von Mitte November 2023 bis zur Anhaltung am 21.03.2024 mindestens 18-mal angefahren wurde (vgl. del. EV O.________ vom 08.04.2024 Rz. 303 ff. sowie Beilage 5; vgl. zu O.________ auch EV A.________ vom 04.06.2024 Rz. 149 ff.). Zusätzlich ergeht aus den polizeilichen Observationen, dass die Beschuldigte H.________, einem bekennenden Marihuana-Dealer, (zumindest) am 01.09.2023 einen K.________ Plastiksack mit mutmasslich 250 Gramm Marihuana ausgehändigt hatte (del. EV 7 H.________ vom 19.04.2024 Rz. 57 ff., 184 ff., 205 ff. sowie Beilage 4 und 5). Darüber hinaus ist die weitere Übergabe von zwei gefüllten K.________ (Bekleidungsgeschäft) Plastiksäcken an H.________ am 30.08.2023 belegt (del. EV H.________ vom 19.04.2024 Rz. 217 ff. und Beilage 6; vgl. zu auch EV A.________ vom 04.06.2024 Rz. 131 ff.). Auch bei Q.________, bei dem eine Hanf- Indooranlage ausgehoben werden konnte und der vom Ehepaar P.________ vom 14.11.2023- 14.03.2024 insgesamt 21-mal besucht worden ist, konnten K.________ (Bekleidungsgeschäft)- Plastiksäcke vorgefunden werden, welche in der Nähe von Marihuana vorgefunden werden konnten (EV Q.________ vom 15.05.2024 Rz. 158 ff. und Beilage 5). Neben den erwähnten Personen besteht bei der Beschuldigten der dringende Verdacht, dass sie bei weiteren Betäubungsmittelabnehmenden in den Handel involviert gewesen ist (EV A.________ vom 04.06.2024 Rz. 212 ff.). Zu bedenken gilt es, dass bei der Bandenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 BetmG nicht auf die Rollen- verteilung im Einzelfall ankommt. Für die Verwirklichung des Handelns für eine Vereinigung oder Gruppe genügt jeder Tatbeitrag (vgl. BGer 6S.398/2006 vom 02.11.2006). Entscheidend ist, dass das Mitglied der Gruppe beim einzelnen Delikt in Erfüllung der ihm zugedachten Aufgabe mitgewirkt hat, wozu jede bewusste Unterstützung der Mitbeteiligten bei Entschliessung, Planung, Vorbereitung oder Durchführung des Delikts genügt (vgl. Maurer-StGB/JStG Kommentar, Art. 19 N 45 BetmG). Für die Annahme der Mitgliedschaft in der Gruppe oder Vereinigung kommt es dementsprechend nicht darauf an, welche Entscheidungsbefugnisse das jeweilige Mitglied innerhalb des Zusammenschlusses hat. Es ist insbesondere keine gleichrangige Eingliederung aller Mitglieder in die Struktur erforderlich. Mit- glied einer Vereinigung oder Gruppe kann auch sein, wem nach der Abrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (vgl. Hug-Beeli, BetmG-Komm, Art. 19 N 1075). Selbst wenn der Ehemann der Beschuldigten der Hauptanteil des Betäubungsmittel- handels als Hauptakteur gestemmt haben sollte, ist bei der Beschuldigten nach Gesagtem ohne wei- teres von einem Mitglied der Bande im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen. Damit ist von einem dringenden Tatverdacht wegen Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit, b und evtl. lit. c BetmG) der Beschuldigten auszugehen, wobei von einem Betäubungsmittelhan- del in grösserem Stil mit einer Vielzahl von involvierten Personen auszugehen ist. 4.4 Der gesetzlich geforderte dringende Tatverdacht ist nach Auffassung der Be- schwerdekammer entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gegeben und es kann auf die zutreffenden Ausführungen des regionalen und des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden (E.5.2 und 5.3 hiervor). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht: 4.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es unzulässig sei, auf allgemeine Vorhalte seitens der Strafverfolgungsbehörden zu verweisen, ohne dass entspre- chende Beweismittel in den Akten sind, und sich diesbezüglich auf die vorgehalte- nen Observationsergebnisse in den Einvernahmen von O.________ und der Be- schwerdeführerin bezieht, ist ihr nur insoweit Recht zu geben, als die Staatsanwalt- schaft dem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft die wesentlichen Akten beizulegen hat (Art. 227 Abs. 2 i.V.m. Art. 224 Abs. 2 StPO). Demnach müssen alle relevanten Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen. Dazu gehören in der Regel die vor und während des Haftanordnungsverfahrens erstellten Einvernahmeprotokolle. Das Zwangs- massnahmengericht kann seinen Entscheid nach Art. 226 StPO jedenfalls nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt hat und in welche die be- schuldigte Person bzw. die Verteidigung zuvor Einsicht nehmen konnte (Jo- 8 sitsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 224 StPO; Forster, a.a.O., N. 5 zu Art. 224 StPO). Dieser Pflicht ist die Staatsanwaltschaft entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin grundsätz- lich nachgekommen, indem sie die nachfolgend genannten Unterlagen (E.5.4.2 hiernach) dem Haftverlängerungsantrag beigelegt hat. 4.4.2 Die Observationsergebnisse können den Vorhalten der eingereichten Einvernah- meprotokolle entnommen werden. Die entsprechenden Erkenntnisse wurden der Beschwerdeführerin und den weiteren einvernommenen Personen detailliert vor- gehalten, welche zudem Gelegenheit hatten, sich dazu zu äussern. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2024 geltend macht, befin- det sich ein Grossteil der Akten noch bei der Polizei in Erstellung. Es ist notorisch, dass in umfangreichen und komplexen (Haft-)Verfahren (wie dem vorliegenden) die neuen Erkenntnisse oftmals vorab mündlich vorgehalten werden müssen, weil ein abschliessender schriftlicher Bericht der entsprechenden Institution noch nicht vor- liegt (statt vieler: Beschluss des Obergerichts BK 23 163 vom 11. Mai 2023 E.7.3.3). Aus diesem Grund ist derzeit noch nicht zu beanstanden, dass der Be- schwerdeführerin die bisherigen Observationsergebnisse bislang nur mündlich vor- gehalten und im Haftverfahren schliesslich bloss die entsprechenden Einvernah- meprotokolle eingereicht wurden. Darüber hinaus gilt zu berücksichtigen, dass sich der dringende Tatverdacht, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, nicht nur auf die Vorhalte anlässlich der Einvernahmen stützt, sondern auch auf den Berichtsrapport vom 2. November 2023 und die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Haus- durchsuchung. Mit dem Haftverlängerungsantrag reichte die Staatsanwaltschaft un- ter anderem zahlreiche Einvernahmen potentieller Abnehmer oder Lieferanten, die Steuer- und Finanzunterlagen der Beschwerdeführerin, die forensisch-chemischen Abschlussberichte sowie den Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 2. November 2023 ein. Vor diesem Hintergrund drängt sich eine Edition weiterer mit der Obser- vation zusammenhängender Unterlagen derzeit nicht auf. Die Staatsanwaltschaft wird jedoch darauf hingewiesen, dass im Falle eines weiteren Haftverlängerungs- antrags entsprechende Aktenstücke zumindest auszugsweise einzureichen wären. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass sie weder durch subjektive noch durch objektive Beweismittel belastet, sondern durch die Aussagen von G.________ und F.________ weitgehend entlastet werde. 4.4.4 Den Aussagen von G.________ ist zu entnehmen, dass sie angibt, nichts über den Betäubungsmittelhandel, die Rollenverteilung und die Beteiligung der Beschwerde- führerin zu wissen. So gab sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. Mai 2024 an, dass sie zu einem allfälligen Marihuanahandel von den P.________ nichts sagen könne und niemals etwas mitbekommen habe. Sie habe keine Ahnung davon und habe vor allem mit A.________ gesprochen (Z. 155 f.; 608 ff.). Wie ihr Freund und die P.________ miteinander zu tun hätten, wisse sie nicht (Z. 57 f.). Sie stehe le- diglich in einem kollegialen Verhältnis zu ihnen (Z. 522; 590). Sie habe auch nie mitbekommen, dass A.________ «irgendeine Rolle habe» (Z. 67). Auch beim Tref- fen nach der Anhaltung von S.________ bei den P.________ zuhause habe sie nur mit A.________ gesprochen; das Gespräch habe sie sonst nicht wirklich mitbe- kommen (Z. 751 f.). Insgesamt vermögen die Aussagen von G.________ die Be- 9 schwerdeführerin zwar nicht zu belasten, aber auch nicht zu entlasten. Zudem stellt sich grundsätzlich die Frage, inwieweit überhaupt auf ihre Aussagen abgestellt werden kann. Gegen G.________ läuft ein Verfahren wegen Gehilfenschaft zum Betäubungsmittelhandel, womit sie selbst auch beteiligt ist und daher davon aus- zugehen ist, dass sie auch niemanden belasten möchte. 4.4.5 Was die Aussagen von F.________ angeht, kann ebenfalls festgehalten werden, dass sich diese nicht entlastend für die Beschwerdeführerin auswirken. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. Mai 2024 sagte sie zwar aus, dass sie ausschliesslich bei E.________ Marihuana bezogen habe (Z. 80). Gleichzeitig gab sie aber auch an, dass die Beschwerdeführerin bei den Käufen dabei war; auch als ihr das Mari- huana von E.________ nach Hause geliefert worden sei (Z. 226 ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wirken sich die Aussagen von F.________ damit wie erwähnt nicht entlastend für sie aus; vielmehr bestärkt diese mit ihren Aussagen den Verdacht, wonach die Beschwerdeführerin ihren Ehemann beim Verkauf der Betäubungsmittel unterstützt hat. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, überwiegen insgesamt die belastenden Momente der übrigen Ermittlungser- gebnisse. Darunter fallen insbesondere die Observationsergebnisse, der Berichts- rapport der Kantonspolizei Bern, die Sicherstellungen im Rahmen der Hausdurch- suchung sowie die Anhaltung der Beschwerdeführerin vom 16. März 2024. 4.4.6 Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als den eingereichten Einver- nahmeprotokollen vorwiegend Aussagen entnommen werden können, die konkret E.________ belasten. So gab die Abnehmerin F.________ in ihrer Einvernahme vom 15. Mai 2024 an, während der letzten zwei Jahre mindestens alle zwei Monate 25 g THC-haltiges Marihuana (insgesamt 600g) bei E.________ bezogen zu ha- ben. Dabei habe sie das Marihuana entweder bei E.________ zuhause abgeholt oder dieser habe es ihr nach Hause gebracht (vgl. delegierte Einvernahme von F.________ vom 15. Mai 2024, Z. 79 ff.; 164 ff.; 185 ff.). Ein weiterer Abnehmer gab an, mit einer Person mit der Mobiltelefonnummer «T.________» in Kontakt gewesen zu sein, um von diesem Marihuana zu beziehen. Dieses habe er jeweils über Whats-App bestellt und in seinen Briefkasten geliefert bekommen (delegierte Einvernahme von U.________ vom 2. Mai 2024, Z. 191 ff.; 231). Diese Rufnummer konnte E.________ zugeordnet werden (vgl. Vorhalt in der Einvernahme von U.________, Z. 418 ff.). Zudem existieren diverse Chatverläufe zwischen weiteren Abnehmern und der genannten Rufnummer sowie einer anderen auf E.________ eingelösten Rufnummer (V.________), bei denen es mutmasslich um die Lieferung von Marihuana geht (vgl. Einvernahme von O.________ vom 8. April 2024, Beilage 6; Einvernahme von W.________ vom 11. Juni 2024, Z. 435 ff. und Beilage 14/15). Es besteht damit grundsätzlich der Verdacht, dass E.________ am Betäubungsmit- telhandel beteiligt ist und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stellung als Ehe- frau und insbesondere ihrer Anwesenheit an den zahlreichen von der Polizei ob- servierten Treffen mit Abnehmern und Lieferanten ebenfalls involviert ist. 4.4.7 Anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil der Beschwerdeführerin wurden nebst diversen Drogenutensilien insgesamt 12kg Marihuana sichergestellt (Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 21. März 2024, S. 7 f.). Wie das Zwangs- massnahmengericht richtig ausführt, ist zwar festgestellt worden, dass es sich beim 10 Grossteil der rund 12kg sichergestellten Marihuanas um reines CBD handelt. In- dessen konnten aber auch insgesamt 2.3kg THC-haltiges Marihuana (THC-Gehalt: 14%), 650g THC-haltiges Marihuana (THC-Gehalt: 9.4%) sowie 300g Haschisch (Vortest positiv auf THC) sichergestellt werden (vgl. Auftrag zur BM-Analyse vom 26. März 2024 und forensisch-chemischer Abschlussbericht vom 26. April 2024, S. 2; Vorhalt in der Einvernahme des Beschwerdeführers, Z. 146). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich nicht um eine «grosse Menge» an Mari- huana handle, vermag den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Feststeht, dass am Domizil der Beschwerdeführerin eine nicht unerhebliche Menge von ca. 3kg an Marihuana aufgefunden wurde. Nebst der aufgefundenen Menge sind zudem die verkauften Mengen zu berücksichtigen, welche an die jeweiligen Ab- nehmer geliefert wurden (vgl. 5.4.6 und 5.4.8). 4.4.8 Weiter konnten die Beschwerdeführerin und E.________ gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern im Rahmen der Observation eines geständigen Drogen- dealers, H.________, beobachtet werden, wie sie diesem eine K.________ (Bek- leidungsgeschäft)-Plastiktüte übergeben haben. Ein weiteres Mal konnte festge- stellt werden, wie H.________ in ein Fahrzeug, das auf die Beschwerdeführerin eingelöst ist, eingestiegen war und dieses kurze Zeit später mit zwei K.________ (Bekleidungsgeschäft)-Plastiktüten wieder verlassen hatte. In der Einvernahme vom 6. Oktober 2023 habe H.________ zwar keine Informationen zu seinen Liefe- ranten machen wollen, jedoch angegeben, dass das Marihuana ab und zu in K.________ (Bekleidungsgeschäft)-Plastiksäcken geliefert worden sei (Berichts- rapport der Kantonspolizei vom 2. November 2023, S. 3-4). Im Rahmen der danach durchgeführten Observationen der Beschwerdeführerin und von E.________ konn- ten weitere potentielle Treffen mit zahlreichen Abnehmern oder Lieferanten beob- achtet werden, die auffällig kurz verlaufen und im Rahmen derer entweder K.________-Plastiktüten oder andere verdächtige Gegenstände übergeben worden sein sollen. Für die einzelnen Treffen kann auf die Ausführungen des Zwangs- massnahmengerichts sowie die zahlreichen Vorhalte in den eingereichten Einver- nahmeprotokollen verwiesen werden. Über dies hinaus gab die Beschwerdeführe- rin anlässlich der ersten Einvernahme an, bis Ende Februar 2023 in einer K.________ Filiale gearbeitet zu haben, womit auch der Zugang zu den verdächti- gen K.________ (Bekleidungsgeschäft)-Plastiktüten erklärbar ist (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 21. März 2024, S. 2). Zudem ist hervorzuheben, dass bei der Beschwerdeführerin anlässlich einer Verkehrskontrolle in Moosseedorf 586g Marihuana gefunden worden sind. Gemäss Ermittlungen der Polizei wohnt der Abnehmer O.________ in Moosseedorf, welcher angegeben haben soll, dass ihm das Marihuana mehrheitlich von einer Frau geliefert worden sei und er jeweils 500g erhalten habe. Seine Adresse wurde zudem vom Fahrzeug der Beschwerde- führerin mehrfach angefahren (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2024, Z. 149 ff. und vom 21. März 24, Z. 199 ff.). 4.5 Im Ergebnis liegen nach Auffassung der Beschwerdekammer genügend konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann diverse Personen mit Marihuana beliefert und in qualifizierter Form gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hat. Es sind derzeit keine (genügend) entlas- 11 tenden Hinweise ersichtlich, welche den anfänglich bejahten Tatverdacht zu ent- kräften vermögen. Der dringende Tatverdacht ist folglich nach wie vor zu bejahen. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund namentlich im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c und Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorliegend auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. 5.2 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aus- sagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung soll Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtferti- gen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsge- fahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den per- sönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfah- rens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beein- flussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunke- lungsgefahr zu stellen. Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Si- tuation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2 und 3.4, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 5.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist auch hier auf den Entscheid des regio- nalen Zwangsmassnahmengerichts, mit welchem die Kollusionsgefahr bejaht wur- de. Zusammengefasst hielt es darin fest, dass gestützt auf den damaligen Ermitt- lungsstand davon ausgegangen werde, dass die Beschuldigte versuchen könnte, die in den Drogenhandel involvierten Personen zu warnen oder zu beeinflussen. Zudem könne sie Unterlagen oder Beweismittel vernichten, verändern oder beisei- teschaffen. Allein aufgrund des Umstandes, dass sie sich in Bezug auf die Heraus- 12 gabe von Gegenständen kooperativ gezeigt habe, könne die Gefahr einer Verdun- kelung nicht ausgeschlossen werden. Die Kollusionsgefahr ergebe sich nicht zu- letzt aus der Beziehung zu ihrem mitbeschuldigten Ehemann und den regen Kon- takten zu weiteren Personen, die mutmasslich beteiligt seien. 5.4 Als Ergänzung führte das Zwangsmassnahmengericht Folgendes aus: Die Ausführungen des regionalen Zwangsmassnahmengerichts haben grundsätzlich nach wie vor ihre Gültigkeit, weshalb immer noch von Kollusionsgefahr auszugehen ist. Die Einwände der Verteidigung vermögen daran nichts zu ändern. Dabei wesentlich und erneut zu unterstreichen ist die Stellung der Beschuldigten als Ehefrau von E.________ und der rege Kontakt zu einer Vielzahl von weiteren am Betäubungsmittelhandel involvierten Personen. Weiter ist an dieser Stelle auch auf den dringenden Tatverdacht einer bandenmässigen Begehung von Widerhandlungen gegen das BetmG hinzuweisen, was eine Kollusionsgefahr bei der Beschuldigten zusätzlich konkretisiert. Sodann ist mit der Staats- anwaltschaft festzuhalten, dass die Identitäten der potentiellen Auftraggeber, Lieferanten und Abneh- mer des Ehepaars P.________ in Bezug auf den Betäubungsmittelhandel immer noch nicht in ihrer Gesamtheit klar sind und laufend aus den sichergestellten Datenträgern ermitteln werden müssen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung besteht damit (zumindest) Kollusionsgefahr in Bezug auf die – wenn auch nicht konkret genannten – drei geplanten Einvernahmen sowie allfällige weitere, die sich aus der Auswertung der Datenträger noch ergeben könnten, wobei Angesicht der bisherigen Ermittlungsergebnisse die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass sich noch zusätzliche bisher nicht be- kannte Personen ergeben könnten. Ohne die Untersuchungshaft besteht nach Gesagtem die konkre- te und ausgeprägte Gefahr, dass die Beschuldigte Kontakt mit den bisher unbekannten Auftragge- bern, Lieferanten und Abnehmern aufnimmt, um diese zu warnen bzw. deren Aussage zu beeinflus- sen. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht gibt weiter zu bedenken, dass im Falle des dringen- den Tatverdachts insbesondere des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG den Aussagen der beteiligten Personen grosses Gewicht zukommt und dass es gilt, eine Gefährdung der diesbezüglich heiklen Beweisführung zu verhindern, zumal die zu erhebenden Personenbeweise von zentraler Bedeutung und im vorliegenden Kontext besonders kollusionsanfällig sind. So erscheint es in Anbetracht der Schwere und Eigenart der untersuchten Straftaten sowie des Umstands, dass der gesamte (komplexere) Sachverhalt noch nicht präzis abgeklärt werden konnte, gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass die Beschuldigte die Möglichkeit hatte, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflus- sen. Aus dem Verweis der Verteidigung auf involvierte Personen, die sich nicht in Untersuchungshaft befinden würden, kann die Beschuldigte nichts zu ihren Gunsten ableiten, nachdem die Kollusionsge- fahr in ihrem konkreten Einzelfall genügend begründet worden ist. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist damit gegeben. 5.5 Den Ausführungen des regionalen und des kantonalen Zwangsmassnahmenge- richts kann gefolgt werden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ver- mag die Kollusionsgefahr nicht zu beseitigen. Grundsätzlich besteht gerade im Bereich des Betäubungsmittelhandels, bei dem insbesondere die bandenmässige Begehung im Raum steht und vieles noch unklar erscheint, naturgemäss eine erhöhte Kollusionsgefahr zwischen den Beteiligten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Kollusionsgefahr weiterhin auch ge- genüber den bereits parteiöffentlich einvernommenen Beteiligten besteht, da diese mehrheitlich die Aussage verweigert haben. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass nach einer Verkehrskontrolle festgestellt werden konnte, dass der Kontrollier- 13 te danach zum Domizil der Beschwerdeführerin gefahren und es zu einem Treffen mit der Beschwerdeführerin und E.________ gekommen ist (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 21. März 2024, 459 ff.; Einvernahme von N.________ vom 2. Mai 2024, Z.137 ff.). Es bestehen daher nicht nur theoretische, sondern auch konkrete Anhaltspunkte, dass die Möglichkeit besteht, dass sich die Beteilig- ten absprechen und so die Wahrheitsfindung erheblich erschweren könnten. Das- selbe gilt für die angekündigten Einvernahmen weiterer Lieferanten, deren Aussa- gen ebenfalls äusserst kollusionsgefährdet erscheinen. Entgegen der Beschwerde- führerin spielt es keine Rolle, dass sich E.________ und X.________ in Untersu- chungshaft befinden, zumal die Beschwerdeführerin – in Freiheit entlassen – über Dritte mit den inhaftierten Mitbeschuldigten in Kontakt treten könnte (statt vieler: Beschuss des Obergerichts BK 23 163 vom 11. Mai 2023 E. 8.3). Im Gegensatz zu den sich auf freiem Fuss befindenden Beteiligten besteht gegenüber der Be- schwerdeführerin und E.________ der Verdacht, eine zentrale Rolle im Betäu- bungsmittelhandel innegehabt zu haben. Insoweit rechtfertigt sich die Annahme, dass bei der Beschwerdeführerin und E.________ – nicht zuletzt auch aufgrund ih- res Aussagenverhaltens – von einer gewissen Neigung zu Verdunkelungshandlun- gen auszugehen ist. Dabei ist nicht ausser Acht zu lassen, dass O.________ an- lässlich seiner Einvernahme darauf hinwies, dass er vor dem Beschwerdeführer und seiner Frau Angst habe (vgl. Einvernahme von O.________ vom 8. April 2024, Z. 273 ff.). Damit besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin auf diesen oder weitere Abnehmer einwirken und sie entsprechend beeinflussen könnte. Daran än- dert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin bisher über einen einwandfreien Leumund verfügt. Insgesamt ist die Kollusionsgefahr somit zu bejahen. 6. Nach dem Ausgeführten liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Beugehaft vor, da sämtliche gesetzlichen Haftvoraussetzungen erfüllt sind und insbesondere der Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht werden muss. Soweit sie geltend macht, dass die Staatsanwaltschaft Druck auf sie ausgeübt habe, han- delt es um eine reine unbelegte Parteibehauptung. Mit dem Verweis auf die Ein- vernahme von G.________ vermag sie diese jedenfalls nicht zu belegen, zumal angebliche Druckversuche auf G.________ ohnehin nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens bilden. Dasselbe gilt für die angeblichen Druckversuche auf E.________, welche die Beschwerdeführerin erstmals in den eingereichten Schlussbemerkungen vom 15. Juli 2024 geltend macht. 7. 7.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmass- nahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu er- 14 wartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung ist zudem bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgespro- chen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4, 143 IV 168 E. 5.1 und 143 IV 160 E. 4.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 4.3). Vom Grundsatz der Nichtberücksich- tigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen). 7.2 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 22. März 2024 in Untersuchungs- haft. Angesichts des im Raum stehenden Vorwurfs der qualifizierten Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) und mit Bezug auf die Ausführungen hiervor (vgl. Ziff. 5) droht noch keine Überhaft. Ob die auszusprechende Strafe bedingt oder teilbedingt auszusprechen sein wird, ist aufgrund der aktuellen Einschätzung spekulativ, zu- mal selbst bei einem teilbedingten Vollzug der unbedingt vollziehbare Teil der Stra- fe mindestens sechs Monate beträgt (Art. 43 Abs. 2 StGB). Derzeit erlauben die Akten keine verlässliche Prognosebeurteilung. Die Vorstrafenlosigkeit für sich allein ist jedenfalls kein absoluter Grund für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. 7.3 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit sind auch die persönlichen Interessen der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Diesbezüglich macht die Beschwerde- führerin geltend, dass sie gesundheitlich angeschlagen ist und mit Blick auf das Kindeswohl ihre persönlichen Interessen überwiegen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die vorliegende Situation für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder belas- tend ist. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass sich die Kinder bei der Schwägerin der Beschwerdeführerin befinden und soweit ersichtlich einem normalen Alltag nach- gehen können (Hafteinvernahme vom 21. März 2024, Z. 147 ff.). Dagegen sind den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach das Kindeswohl in Anbe- tracht der Umstände gefährdet erscheint; entsprechende Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht eingereicht. Was die Rüge der Häufigkeit der Besuche und die Ausstellung einer Dauerbesuchsbewilligung betrifft, liegt dies ausserhalb des vorliegenden Anfechtungsobjekts und müsste in einem selbststän- digen Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden. Insgesamt vermögen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin somit das gewichtige öffentliche Inter- esse, dass die Staatsanwaltschaft weitere Abklärungen ohne die Gefahr von Ver- dunkelungsversuchen vornehmen kann, nicht zu überwiegen. Daran ändert auch das am 15. Juli 2024 eingereichte Arztzeugnis vom 12. Juli 2024 nichts, mit wel- chem der Beschwerdeführerin eine depressive Episode attestiert wurde, zumal der medizinische Zugang im Rahmen von strafprozessualer Haft gewährleistet ist. 7.4 Der Beschwerdeführerin ist indes beizupflichten, dass mit Blick auf das Beschleu- nigungsgebot die angeordnete Haftdauer von drei Monaten für die Durchführung von drei Einvernahmen und zwei Hausdurchsuchungen relativ lange erscheint. Da 15 das vorliegende Haftprüfungsverfahren letztlich insbesondere auch aufgrund der Nichterreichbarkeit der Verteidigung für die Beschwerdekammer (ohne dass noch eine Eingabe im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgt wäre) wiederum fast eine Woche länger als notwendig gedauert hat, scheint die angeordnete Verlängerung mit Blick auf die geplanten Ermittlungshandlungen gerade noch verhältnismässig, zumal der Staatsanwaltschaft auch Zeit für die Auswertung der nunmehr rasch durchzuführenden Ermittlungshandlungen und die Planung allfälliger Folgeermitt- lungen einzuräumen ist. Eine Kürzung der Haftdauer ist unter diesen Umständen nicht angezeigt. Im Weiteren ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots dahingehend einzugreifen wäre, dass der Staatsanwaltschaft im Sinne der gestellten Subeventualbegehren bei der Anset- zung geplanten Einvernahmen oder der Durchführung von Hausdurchsuchungen beschleunigende Vorgaben gemacht werden müssten. 7.5 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen in Form eines Electronic Monitorings und Hausarrests so- wie eines Kontaktverbots zu ihrem Ehemann E.________. Für die Beschwerdekammer ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragten Ersatz- massnahmen die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermögen, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet wird. Zunächst ist daran zu erin- nern, dass die Kollusionsgefahr nicht nur in Bezug auf E.________, sondern auch bezüglich weiteren Beteiligten besteht. Ein Kontaktverbot zu E.________ wäre da- her grundsätzlich nicht geeignet, der Kollusionsgefahr ganzeinheitlich zu begeg- nen. Darüber hinaus würde auch mit den beantragten Ersatzmassnahmen weiter- hin die Gefahr bestehen, dass die Beschwerdeführerin via Dritte oder durch elek- tronische Medien Kontakt zu E.________ oder weiteren Beteiligten aufnehmen könnte. Andere Ersatzmassnahmen, um der bestehenden Kollusionsgefahr zu be- gegnen, sind nicht ersichtlich. 7.6 Das Aufrechterhalten der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Ver- hältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 19. Sep- tember 2024, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, festgesetzt auf CHF 1'500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für sei- ne Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident Y.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 23. Juli 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 17