Das verfolgte Ziel (Sicherheit von Menschen und öffentliche Ordnung) und der damit verbundene Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers stehen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass diese Gegenstände eingezogen werden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten.