Die Beschlagnahmefähigkeit des Molotowcocktails ergibt sich zudem auch unter dem Gesichtspunkt der Beweismittelbeschlagnahme. Die Beschlagnahme der Gegenstände zur Sicherungseinziehung erweist sich somit als erforderlich, geeignet und zumutbar. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde nicht geltend, er sei dringend auf diese Gegenstände angewiesen. Mildere, ebenso geeignete Massnahmen sind nicht ersichtlich. Das verfolgte Ziel (Sicherheit von Menschen und öffentliche Ordnung) und der damit verbundene Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers stehen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander.