Hier wird genügen müssen, dass eine derartige Gefährdung zumindest nicht ausgeschlossen ist (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 36 zu Art. 263 StPO). Mit Blick auf die im Zusammenhang mit dem Tatverdacht beschriebene Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft eine künftige Gefährdung nicht ausgeschlossen hat. Es handelt sich offensichtlich um gefährliche und teilweise ohnehin illegale Gegenstände. Die Beschlagnahmefähigkeit des Molotowcocktails ergibt sich zudem auch unter dem Gesichtspunkt der Beweismittelbeschlagnahme.