6. Erforderlich ist weiter, dass der Gegenstand, um einziehbar und deshalb beschlagnahmefähig zu sein, die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung in Zukunft gefährden wird (Art. 69 Abs. 1 StGB). Damit ist eine Prognose in Gestalt der ernsthaften Annahme künftiger Gefährdung gefordert. Sie kann schon für die Einziehungsentscheidung nie mit Gewissheit getroffen werden; für die vorangehende Beschlagnahme gilt dies noch vermehrt. Hier wird genügen müssen, dass eine derartige Gefährdung zumindest nicht ausgeschlossen ist (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.