5. Zu prüfen bleibt der Deliktskonnex. Ein hinreichender Tatverdacht betreffend Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ergibt sich betreffend den AirSoft Revolver, das Luftgewehr (bzw. die dazugehörige Munition: Stahlkugeln [Ass. Nrn. 1.4 und 1.9, vgl. auch Art. 26 der Waffenverordnung]) sowie den Schlagstock (Ass. Nrn. 2.1, 2.2, 4.4, pag. 13 f. sowie pag. 97 f.; BJS 22 17143), weshalb der Deliktskonnex diesbezüglich bejaht werden kann. Die Staatsanwaltschaft führt daneben aber auch ein Verfahren wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung gemäss Art. 260bis Abs. 1 Bst.