69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (sog. Sicherungseinziehung). Erforderlich ist somit ein Deliktskonnex. Die bloss allgemeine Eignung zur Deliktsbegehung genügt – vorbehältlich verbotenen Besitzes – somit nicht zur Einziehung (BAUMANN, in: Basler Kommentar