Nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren sind zudem die beschlagnahmten Drogenutensilien (Ass. Nr. 4.7). Der Beschwerdeführer verlangt denn auch nicht deren Herausgabe, sondern macht geltend, diese gehörten seiner damals drogensüchtigen Freundin. Auch in diesem Zusammenhang hat er kein rechtlich geschütztes Interesse an der Herausgabe, weshalb insofern ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.3 Der Beschwerdeführer ist aber durch die Beschlagnahme der weiteren in seinem Eigentum stehenden Gegenstände unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In-