BJS 22 17143). So oder anders wäre über die Frage der Rechtmässigkeit der Vernichtung erst am Ende des Verfahrens im Zusammenhang mit der Entschädigungsfrage zu befinden (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 f. zu Art. 382 StPO mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer die Beschlagnahme dieser Gegenstände anficht, ist folglich auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren sind zudem die beschlagnahmten Drogenutensilien (Ass.