Nr. 1.10) - Pfefferspray (Ass. Nr. 2.9) - 2 AirSoft-Pistolen (Ass. Nr. 2.11) - Wurfmesser (Ass. Nr. 3.3) - Messer beidseitig geschliffen (Ass. Nr. 3.4) Betreffend diese Gegenstände besteht kein (aktuelles) Rechtsschutzinteresse mehr, zumal der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Vernichtung weder bestreitet noch angibt, er sei diesbezüglich getäuscht worden oder habe sich in einem Irrtum befunden. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Juli 2023 die Vernichtung sogar nochmals (pag. 13, Z. 179 ff. sowie pag. 14, Z. 220 ff.; BJS 22 17143).