Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). Vorliegend wurden folgende Gegenstände bereits vernichtet, weil der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Juli 2023 seine Zustimmung hierfür gegeben hatte (pag. 143, Z. 425 ff.; BJS 22 17143): - 3 Wurfmesser (Ass. Nr. 1.7) - Banner (Ass. Nr. 1.10) - Pfefferspray (Ass.