BJS 22 17143). Die 10-tägige Beschwerdefrist begann folglich am 12. Juni 2024 zu laufen und endete am 21. Juni 2024. Mit Blick darauf erfolgte die Einreichung der Beschwerde am 28. Juni 2024 verspätet. Vorliegend wurde die Beschlagnahmeverfügung aber mit vorbehaltsloser Rechtsmittelbelehrung am 17. Juni 2024 erneut versandt und dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2024 – und damit noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist – nochmals eingeschrieben zugestellt (pag. 177.2 f; BJS 22 17143). In Fällen, in denen eine eingeschriebene Postsendung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt gilt, d.h. die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 Bst.