Gleichentags informierte Rechtsanwalt B.________, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertritt, und sandte eine Kopie dieses Schreibens auch dem Beschwerdeführer zu (pag. 332; BJS 22 17143). Der Beschwerdeführer wusste daher, dass ein Verfahren gegen ihn hängig ist und musste aufgrund der letzten verfahrensbezogenen Handlungen der Behörden nach wie vor mit der Zustellung von Verfügungen oder Entscheiden rechnen. Die angefochtene Verfügung gilt mithin gestützt auf Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO in Anwendung der sog. Zustellfiktion und des Grundsatzes von Treu und Glauben als am 11. Juni 2024 zugestellt (vgl. pag. 177.1; BJS 22 17143).