Am 12. und 18. Juli 2023 erfolgten weitere Einvernahmen. Anlässlich der Einvernahme vom 12. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer zudem explizit darauf hingewiesen, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde rechnen müsse (pag. 144; BJS 22 17143). Im Weiteren wurde Rechtsanwalt B.________, welcher den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch vertreten hatte, am 30. April 2024 die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2024 zugestellt (pag. 322 ff.; BJS 22 17143). Gleichentags informierte Rechtsanwalt B.___