2 gen, werden in der Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt. Das Bundesgericht erachtete einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung der Behörde noch als vertretbar (BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 85 StPO). Der Beschwerdeführer wurde am 1. Juni 2023 vorläufig festgenommen. Am 12. und 18. Juli 2023 erfolgten weitere Einvernahmen.