90 Abs. 1 StPO). Sie gilt als gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung betreffend Beschlagnahme vom 31. Mai 2024 wurde (erstmals) am 4. Juni 2024 zur Abholung gemeldet. Der Beschwerdeführer holte die Sendung nicht ab. Gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst.