Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 beschlagnahmte sie mit Blick auf eine Einziehung diverse Gegenstände, welche anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 2. Juni 2023 sichergestellt worden waren. Dagegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Juni 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte die Herausgabe seines Eigentums. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2024, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, evtl. sei sie abzuweisen.