Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 266 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. September 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen sexueller Belästigung, Tätlichkeiten, Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 31. Mai 2024 (BJS 22 17143) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren u.a. wegen sexueller Belästigung, Tätlichkeiten, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie strafbarer Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung. Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 beschlagnahmte sie mit Blick auf eine Einziehung diverse Gegenstände, welche anlässlich der Hausdurchsu- chung beim Beschuldigten am 2. Juni 2023 sichergestellt worden waren. Dagegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Juni 2024 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte die Herausgabe sei- nes Eigentums. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2024, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, evtl. sei sie abzuwei- sen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die 10-tägige Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Zustellung der angefochtenen Verfügung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gilt als gewahrt, wenn die Beschwerde spätes- tens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Han- den der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung betreffend Beschlagnahme vom 31. Mai 2024 wurde (erstmals) am 4. Juni 2024 zur Abholung gemeldet. Der Beschwerdeführer holte die Sendung nicht ab. Gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen muss (sog. Zustellfiktion). Damit übernimmt das Gesetz die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung. Demnach rechtfertigt sich die Zustellfiktion, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht be- steht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Die- se Rechtsprechung gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Ent- scheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müs- sen. Unter dieser Voraussetzung ist von einem Verfahrensbeteiligten zu verlangen, dass er seine Post regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug mel- det und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stell- vertreter ernennt. Als Zeitraum, während welchem die Zustellfiktion aufrechterhal- ten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfol- 2 gen, werden in der Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt. Das Bun- desgericht erachtete einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrens- bezogenen Handlung der Behörde noch als vertretbar (BRÜSCHWEILER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 85 StPO). Der Beschwerdeführer wurde am 1. Juni 2023 vorläufig festgenommen. Am 12. und 18. Juli 2023 erfolgten weitere Einvernahmen. Anlässlich der Einvernahme vom 12. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer zudem explizit darauf hingewiesen, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde rechnen müsse (pag. 144; BJS 22 17143). Im Weiteren wurde Rechtsanwalt B.________, welcher den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch vertreten hatte, am 30. April 2024 die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2024 zugestellt (pag. 322 ff.; BJS 22 17143). Gleichentags informierte Rechtsanwalt B.________, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertritt, und sandte eine Kopie dieses Schreibens auch dem Beschwerdeführer zu (pag. 332; BJS 22 17143). Der Beschwerdeführer wusste daher, dass ein Verfahren gegen ihn hängig ist und musste aufgrund der letzten verfahrensbezogenen Handlungen der Behörden nach wie vor mit der Zustellung von Verfügungen oder Entscheiden rechnen. Die angefochtene Verfügung gilt mithin gestützt auf Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO in Anwendung der sog. Zustellfiktion und des Grundsatzes von Treu und Glauben als am 11. Juni 2024 zugestellt (vgl. pag. 177.1; BJS 22 17143). Die 10-tägige Be- schwerdefrist begann folglich am 12. Juni 2024 zu laufen und endete am 21. Juni 2024. Mit Blick darauf erfolgte die Einreichung der Beschwerde am 28. Juni 2024 verspätet. Vorliegend wurde die Beschlagnahmeverfügung aber mit vorbehaltsloser Rechtsmittelbelehrung am 17. Juni 2024 erneut versandt und dem Beschwerdefüh- rer am 20. Juni 2024 – und damit noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist – nochmals eingeschrieben zugestellt (pag. 177.2 f; BJS 22 17143). In Fällen, in denen eine eingeschriebene Postsendung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zu- gestellt gilt, d.h. die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO also greift, ist ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betroffenen grundsätzlich rechtlich unbeachtlich. Allerdings kann sich die Rechts- mittelfrist gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes allenfalls verlängern (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101]; Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO), wenn noch vor ihrem Ablauf eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird, beispielsweise in Form einer erneuten Zustellung eines Entscheides mit vorbehaltloser Rechtsmittel- belehrung. Hingegen vermag eine nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist er- folgte zweite Zustellung eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine neue Rechtsmittel- frist in Gang zu setzen. Mit Blick auf die erneute Zustellung innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist ist davon auszugehen, dass sich die Frist gestützt auf den Vertrauensgrundsatz verlängert hat und die Beschwerde mit Postübergabe am 28. Juni 2024 fristgerecht 3 erfolgt ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2022 vom 9. No- vember 2022 E. 2.3 mit zahlreichen Verweisen). 2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechts- frage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoreti- sche Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufech- tende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, 2011, N. 244). Vorliegend wurden folgende Gegenstände bereits vernichtet, weil der Beschwerde- führer anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Juli 2023 seine Zustimmung hierfür gegeben hatte (pag. 143, Z. 425 ff.; BJS 22 17143): - 3 Wurfmesser (Ass. Nr. 1.7) - Banner (Ass. Nr. 1.10) - Pfefferspray (Ass. Nr. 2.9) - 2 AirSoft-Pistolen (Ass. Nr. 2.11) - Wurfmesser (Ass. Nr. 3.3) - Messer beidseitig geschliffen (Ass. Nr. 3.4) Betreffend diese Gegenstände besteht kein (aktuelles) Rechtsschutzinteresse mehr, zumal der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Vernichtung weder be- streitet noch angibt, er sei diesbezüglich getäuscht worden oder habe sich in einem Irrtum befunden. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bestätig- te anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Juli 2023 die Vernichtung sogar noch- mals (pag. 13, Z. 179 ff. sowie pag. 14, Z. 220 ff.; BJS 22 17143). So oder anders wäre über die Frage der Rechtmässigkeit der Vernichtung erst am Ende des Ver- fahrens im Zusammenhang mit der Entschädigungsfrage zu befinden (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 f. zu Art. 382 StPO mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer die Beschlagnahme dieser Gegenstände anficht, ist folglich auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren sind zudem die beschlagnahmten Dro- genutensilien (Ass. Nr. 4.7). Der Beschwerdeführer verlangt denn auch nicht deren Herausgabe, sondern macht geltend, diese gehörten seiner damals drogensüchti- gen Freundin. Auch in diesem Zusammenhang hat er kein rechtlich geschütztes In- teresse an der Herausgabe, weshalb insofern ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.3 Der Beschwerdeführer ist aber durch die Beschlagnahme der weiteren in seinem Eigentum stehenden Gegenstände unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- 4 teressen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten. 3. Eine Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO dar und kann angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichen- der Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und ent- lastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatver- dachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2). Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Massnahme; die rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 263 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Gemäss Art. 69 Abs. 1 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch ei- ne Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (sog. Siche- rungseinziehung). Erforderlich ist somit ein Deliktskonnex. Die bloss allgemeine Eignung zur Deliktsbegehung genügt – vorbehältlich verbotenen Besitzes – somit nicht zur Einziehung (BAUMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 69 StGB u.a. mit Verweis auf BGE 129 IV 81, E. 4.2). Bei der Sicherungseinziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine provisorische konservative Massnahme. Sie soll den Erhalt der fraglichen Gegenstände während des Strafver- fahrens sicherstellen, damit das urteilende Gericht namentlich die Einziehung an- ordnen kann. Sie stellt sozusagen eine vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung des materiellen Rechts dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 11 zu Art. 263 StPO; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 361 vom 21. Dezember 2021 E. 7.1). Die Beschlagnahme ist so lange aufrechtzuerhalten, wie eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Einziehung besteht (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen [Pra 2014 Nr. 71]). Die Beschwerdekammer urteilt bei der Zulässigkeits- beurteilung nicht über das endgültige Schicksal der Vermögenswerte und hat daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Vorausset- zungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. 5 statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 262 vom 8. Au- gust 2019 E. 5). 4. Für eine Beschlagnahme ist ein Tatverdacht hinreichend, wenn ernsthafte konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich ein tatbestandsmässiger Sachverhalt ereignet hat. Die Beschlagnahme steht nicht im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexu- ellen Belästigung, weshalb sich Ausführungen zur Frage eines solchen Tatver- dachts erübrigen. Dem Beschwerdeführer werden aber auch strafbare Vorberei- tungshandlungen zu schwerer Körperverletzung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz vorgeworfen. In einem Video (pag. 90; BJS 22 17143), welches der Beschwerdeführer auf seinen sozialen Medien geteilt hatte, wandte er sich aufge- bracht und verzweifelt an seine Familie. Mehrfach betonte er, die Schnauze voll zu haben (von der Welt). U.a. äusserte er sich wie folgt: Er wehre sich gegen alle. Er habe Molotowcocktails parat und seine «Knarren» geladen und warte jetzt auf die Polizei. Er wisse nicht, was passiere. Vielleicht sei es das Letzte, was sie von ihm hörten. Unten stünden viele Menschen. Er wisse nicht, was diese wollten. Vielleicht schaue er einmal nach und wenn ihm jemand dumm komme, nehme er sein Kata- na Schwert und köpfe einen von denen. Anlässlich der Hausdurchsuchung konnten u.a. Waffen (AirSoft-Revolver, Luftgewehr), ein Molotowcocktail und auch ein Kata- na Schwert sichergestellt werden. Der forensisch-chemische Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 27. November 2023 ergab entgegen den Behaup- tungen des Beschwerdeführers, dass es sich bei der Flüssigkeit in der Flasche um ein Produkt der Kategorie Benzin und damit tatsächlich um einen Brandsatz (Molo- towcocktail) handelte (pag. 101 sowie pag. 126; BJS 22 17143). Diese Ausgangs- lage begründet einen hinreichenden Tatverdacht wegen strafbarer Vorbereitungs- handlungen zu schwerer Körperverletzung. Es gibt im Übrigen auch keine konkre- ten Hinweise, dass es sich bei der Stimme auf dem Video nicht um diejenige des Beschwerdeführers handelt bzw. eine zweite Person darin spricht. Die Stimme klingt auch nach Ansicht der Beschwerdekammer immer gleich, was auch vom Be- schwerdeführer nicht bestritten wird (pag. 137, Z. 86 f. und Z. 91 ff.; BJS 22 17143). Zudem besteht der hinreichende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer die Waffen und das Waffenzubehör teilweise ohne die erforderliche Bewilligung er- worben hat (Ass. Nrn. 2.1, 2.2, 4.4, vgl. pag. 13 f. sowie pag. 97 f.; BJS 22 17143). Die Vorbringen des Beschwerdeführers ändern am hinreichenden Tatverdacht we- gen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nichts, zumal er bis heute die er- forderlichen Dokumente nicht beibringen konnte. 5. Zu prüfen bleibt der Deliktskonnex. Ein hinreichender Tatverdacht betreffend Wi- derhandlungen gegen das Waffengesetz ergibt sich betreffend den AirSoft Revol- ver, das Luftgewehr (bzw. die dazugehörige Munition: Stahlkugeln [Ass. Nrn. 1.4 und 1.9, vgl. auch Art. 26 der Waffenverordnung]) sowie den Schlagstock (Ass. Nrn. 2.1, 2.2, 4.4, pag. 13 f. sowie pag. 97 f.; BJS 22 17143), weshalb der Delikts- konnex diesbezüglich bejaht werden kann. Die Staatsanwaltschaft führt daneben aber auch ein Verfahren wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung gemäss Art. 260bis Abs. 1 Bst. c StGB. Nicht einzig der Molotow- cocktail steht in einem Zusammenhang mit diesem mutmasslichen Delikt, sondern auch die übrigen beschlagnahmten und noch nicht vernichteten Gegenstände. So 6 scheint mit Blick auf die Äusserungen des Beschwerdeführers im vorerwähnten Vi- deo die Wahrscheinlichkeit gross, dass er irgendeinen dieser verfügbaren und ge- fährlichen Gegenstände (Äxte, Lanzen, Blasrohr, Schwert oder Pfeilbogen, inkl. Zubehör) benützen würde, wenn die Situation es in seinen Augen verlangt. Folglich ist der Deliktskonnex betreffend aller beschlagnahmten Gegenstände zu bejahen. 6. Erforderlich ist weiter, dass der Gegenstand, um einziehbar und deshalb beschlag- nahmefähig zu sein, die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentli- che Ordnung in Zukunft gefährden wird (Art. 69 Abs. 1 StGB). Damit ist eine Pro- gnose in Gestalt der ernsthaften Annahme künftiger Gefährdung gefordert. Sie kann schon für die Einziehungsentscheidung nie mit Gewissheit getroffen werden; für die vorangehende Beschlagnahme gilt dies noch vermehrt. Hier wird genügen müssen, dass eine derartige Gefährdung zumindest nicht ausgeschlossen ist (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 36 zu Art. 263 StPO). Mit Blick auf die im Zusammenhang mit dem Tatverdacht beschriebene Ausgangs- lage ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft eine künftige Gefähr- dung nicht ausgeschlossen hat. Es handelt sich offensichtlich um gefährliche und teilweise ohnehin illegale Gegenstände. Die Beschlagnahmefähigkeit des Molotow- cocktails ergibt sich zudem auch unter dem Gesichtspunkt der Beweismittelbe- schlagnahme. Die Beschlagnahme der Gegenstände zur Sicherungseinziehung erweist sich somit als erforderlich, geeignet und zumutbar. Der Beschwerdeführer macht in der Be- schwerde nicht geltend, er sei dringend auf diese Gegenstände angewiesen. Milde- re, ebenso geeignete Massnahmen sind nicht ersichtlich. Das verfolgte Ziel (Si- cherheit von Menschen und öffentliche Ordnung) und der damit verbundene Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers stehen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass diese Gegenstände eingezogen werden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 23. September 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Baloun Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8