433 StPO mit Hinweis sowie Beschluss der Beschwerdekammer BK 23 349 vom 7. Februar 2024 E. 9). Die Auslagen sind in der Kostennote nicht separat ausgewiesen und werden auch nicht belegt, weshalb sie nicht zu entschädigen sind. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von CHF 64.80 ergibt sich insgesamt eine Entschädigung von CHF 864.80. Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person für diese Aufwendungen aufzukommen. 5 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.