Mit Blick auf den vorliegend massgebenden Art. 433 StPO wird vielmehr deutlich, dass es dem Wil- 4 len des Gesetzgebers entspricht, dass die Privatklägerschaft ihre Parteientschädigung, welche gemäss Art. 2 PKV auch die notwendigen Auslagen umfasst, beziffert und belegt (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 433 StPO mit Hinweis sowie Beschluss der Beschwerdekammer BK 23 349 vom 7. Februar 2024 E. 9).