BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 50.00 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (klar unterdurchschnittlich), des eng begrenzten Sachverhaltes bzw. der eng begrenzten rechtlichen Fragestellung (deutlich unterdurchschnittlicher Zeitaufwand und deutliche unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses) erscheint das von Rechtsanwalt D._____