Hingegen hat der Straf- und Zivilkläger Anspruch auf eine angemessene Entschädigung im Beschwerdeverfahren. Sowohl der Beizug des Anwalts als auch dessen Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Mit Blick auf die Frage der Kostenregelung war der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 50.00 bis CHF 12'500.00.