6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 900.00. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Zufolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin bzw. ihr Verteidiger keinen Anspruch auf eine Entschädigung für ihre bzw. seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Hingegen hat der Straf- und Zivilkläger Anspruch auf eine angemessene Entschädigung im Beschwerdeverfahren.