Folglich ist die Angemessenheit des Aufwands des Anwalts des Straf- und Zivilklägers nicht Gegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Selbst wenn diese als mitangefochten gelten sollte, genügten die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Angemessenheit der Aufwendungen den gesetzlichen Formerfordernissen an eine Beschwerde nicht. Eine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO erübrigte sich in Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.4). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.