a und b StPO liegt es an der beschwerdeführenden Partei, genau anzugeben, welche Punkte eines Entscheids angefochten werden und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Vorliegend äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht zur Frage der angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte (konkrete Höhe der Entschädigung) und stellte auch keinen entsprechenden (Eventu- al-)Antrag. Folglich ist die Angemessenheit des Aufwands des Anwalts des Straf- und Zivilklägers nicht Gegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren.