Somit ging es im Zeitpunkt der Mandatierung des Anwalts durch den Straf- und Zivilkläger am 31. Juli 2023 (pag. 30) um die Beurteilung einer Straf- und Zivilklage. Der Beizug eines Anwalts ist damit nach bundesgerichtlicher 3 Rechtsprechung als notwendig anzusehen, unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente vermögen daran nichts zu ändern. Das Regionalgericht hat den Beizug eines Anwalts somit zu Recht als notwendig erachtet. Gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. a und b StPO