Zwar wurde seine Forderung der damals in Kraft gewesenen gesetzlichen Konzeption folgend im Strafbefehl auf den Zivilweg verwiesen. Nach Einreichung der Einsprache durch die Beschwerdeführerin bzw. durch die erfolgte Überweisung an das Regionalgericht am 18. Juli 2023 zur Durchführung des Hauptverfahrens (pag. 28; PEN 23 514) lebte der im Vorverfahren angemeldete Zivilanspruch aber wieder auf (vgl. DA- PHINOFF, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 356 StPO). Somit ging es im Zeitpunkt der Mandatierung des Anwalts durch den Straf- und Zivilkläger am 31. Juli 2023 (pag.