Die «Notwendigkeit» im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO beziehe sich im Adhäsionsprozess demnach im Einzelnen auf die von der anwaltlichen Vertretung betriebenen Aufwendungen und nicht auf deren Beizug an sich. Vorliegend erfolgte eine Konstituierung im Straf- und Zivilpunkt und der Straf- und Zivilkläger beantragte nebst der Bestrafung eine Genugtuung von CHF 200.00. Zwar wurde seine Forderung der damals in Kraft gewesenen gesetzlichen Konzeption folgend im Strafbefehl auf den Zivilweg verwiesen.