Im Einklang einerseits mit dem Grundsatz, wonach der Strafanspruch dem Staat obliege, und den Ausführungen in BGE 144 III 164 E. 3.5 betreffend den Zivilprozess andererseits, scheine es im Ergebnis sachgerecht, die Notwendigkeit der privaten anwaltlichen Vertretung als solcher für den Entschädigungsanspruch nach Art. 433 Abs. 1 StPO generell als gegeben zu erachten, wenn die Privatklägerschaft adhäsionsweise Zivilforderungen geltend mache. Die «Notwendigkeit» im Sinne von Art.