5. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 in E. 8.7 ff. fest, es sei hinsichtlich des Zivilpunktes unzulässig, die Parteientschädigung der Privatklägerschaft von einer Überprüfung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als solcher abhängig zu machen. Im Einklang einerseits mit dem Grundsatz, wonach der Strafanspruch dem Staat obliege, und den Ausführungen in BGE 144 III 164 E. 3.5 betreffend den Zivilprozess andererseits, scheine es im Ergebnis sachgerecht, die Notwendigkeit der privaten anwaltlichen Vertretung als solcher für den Entschädigungsanspruch nach Art.