Das Regionalgericht erachtete den Beizug eines Anwalts durch den Straf- und Zivilkläger als notwendig und bejahte auch die Angemessenheit dessen Aufwendungen. Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, der Beizug eines Anwalts sei vorliegend nicht notwendig gewesen, weshalb die diesbezüglichen Aufwendungen nicht zu entschädigen seien.