Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.3 mit Hinweis). Das Regionalgericht erachtete den Beizug eines Anwalts durch den Straf- und Zivilkläger als notwendig und bejahte auch die Angemessenheit dessen Aufwendungen.