4. Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist der Fall, wenn es im Falle der Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (auch bei Verurteilung durch Strafbefehl; vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.3). Die Aufwendungen im Sinne von Art.