b StPO die Verfahrensleitung über die Beschwerde. Mangels Anfechtung der übrigen Ziffern der Verfügung des Regionalgerichts vom 11. Juni 2024 sind diese in Rechtskraft erwachsen, weshalb sie nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. An einer positiven Bestätigung fehlt jegliches rechtlich geschützte Interesse, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.