b 2. Satzteil StPO liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Mit Blick auf die in Frage stehende Entschädigung von CHF 1'152.15 entscheidet in Anwendung von Art. 395 Bst. b StPO die Verfahrensleitung über die Beschwerde.