auf die Verlegung der Kosten für die anwaltliche Vertretung des Straf- und Zivilklägers zu ihren Lasten zu verzichten. Soweit weitergehend sei die Verfügung durch das angerufene Gericht zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft und das Regionalgericht verzichteten am 4. bzw. 19. Juli 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Der Straf- und Zivilkläger, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.