Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 24 263 KUE Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident) Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Parteikostenentschädigung (Rückzug Einsprache) Strafverfahren wegen übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 11. Juni 2024 (PEN 23 514) Erwägungen: 1. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) verfügte am 11. Juni 2024, dass der Strafbefehl BM 23 18165 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Juni 2023 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist, auferlegte die durch die Einsprache entstandenen Kosten der Beschul- digten und verpflichtete sie, dem Straf- und Zivilkläger eine Parteikostenentschädi- gung von CHF 1'152.15 für die bisherigen Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. Dagegen reichte die Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 26. Juni 2024 Beschwerde ein und beantragte, es sei auf die Verlegung der Kosten für die anwaltliche Vertretung des Straf- und Zivilklägers zu ihren Lasten zu verzichten. Soweit weitergehend sei die Verfügung durch das an- gerufene Gericht zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die General- staatsanwaltschaft und das Regionalgericht verzichteten am 4. bzw. 19. Juli 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Der Straf- und Zivilkläger, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. 2. Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist dem- nach – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Mit Blick auf die in Frage stehende Entschädigung von CHF 1'152.15 entscheidet in Anwendung von Art. 395 Bst. b StPO die Verfahrensleitung über die Beschwerde. Mangels Anfechtung der übrigen Ziffern der Verfügung des Regionalgerichts vom 11. Juni 2024 sind diese in Rechtskraft erwachsen, weshalb sie nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. An einer positiven Bestätigung fehlt jegli- ches rechtlich geschützte Interesse, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzu- treten ist. 3. Der Straf- und Zivilkläger reichte am 24. April 2023 persönlich Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Ehrverletzungsdelikten ein. Die Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erliess am 29. Juni 2023 ei- nen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin wegen übler Nachrede und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von CHF 270.00. Aufgrund der Einsprache der Beschwerdeführerin eröffnete das Regio- nalgericht das Verfahren PEN 23 514. Mit Verfügung vom 8. August 2023 teilte es den Parteien mit, der Strafbefehl und die Einsprache würden nach erfolgter summarischer Prüfung der Akten als gültig erachtet und an der von Amtes wegen anzusetzenden 2 Hauptverhandlung werde voraussichtlich eine Einvernahme der Parteien erfolgen. Weiter setzte es den Parteien Frist, um weitere Beweismittel einzureichen (pag. 34 f.). Am 16. August 2023 reichte der Anwalt des Straf- und Zivilklägers die Vereinbarung der Schlichtungsverhandlung vom 3. Mai 2023, den Urteilsvorschlag der Schlich- tungsbehörde vom 12. Juli 2023 sowie seine Anzeige vom 11. Juli 2024 zu den Akten (pag. 47 ff.). Am 1. Mai 2024 teilte Rechtsanwalt B.________ (ohne irgendwelche An- träge gestellt zu haben) mit, die Einsprache werde zurückgezogen (pag. 84). 4. Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Auf- wendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist der Fall, wenn es im Falle der Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (auch bei Verurtei- lung durch Strafbefehl; vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.3). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.3 mit Hinweis). Das Regionalgericht erachtete den Beizug eines Anwalts durch den Straf- und Zivil- kläger als notwendig und bejahte auch die Angemessenheit dessen Aufwendungen. Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, der Beizug eines Anwalts sei vorliegend nicht notwendig gewesen, weshalb die diesbezüglichen Auf- wendungen nicht zu entschädigen seien. 5. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 in E. 8.7 ff. fest, es sei hinsichtlich des Zivilpunktes unzulässig, die Parteientschädigung der Pri- vatklägerschaft von einer Überprüfung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als solcher abhängig zu machen. Im Einklang einerseits mit dem Grundsatz, wonach der Strafanspruch dem Staat obliege, und den Ausführungen in BGE 144 III 164 E. 3.5 betreffend den Zivilprozess andererseits, scheine es im Ergebnis sachgerecht, die Notwendigkeit der privaten anwaltlichen Vertretung als solcher für den Entschädi- gungsanspruch nach Art. 433 Abs. 1 StPO generell als gegeben zu erachten, wenn die Privatklägerschaft adhäsionsweise Zivilforderungen geltend mache. Die «Notwen- digkeit» im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO beziehe sich im Adhäsionsprozess dem- nach im Einzelnen auf die von der anwaltlichen Vertretung betriebenen Aufwendun- gen und nicht auf deren Beizug an sich. Vorliegend erfolgte eine Konstituierung im Straf- und Zivilpunkt und der Straf- und Zi- vilkläger beantragte nebst der Bestrafung eine Genugtuung von CHF 200.00. Zwar wurde seine Forderung der damals in Kraft gewesenen gesetzlichen Konzeption fol- gend im Strafbefehl auf den Zivilweg verwiesen. Nach Einreichung der Einsprache durch die Beschwerdeführerin bzw. durch die erfolgte Überweisung an das Regional- gericht am 18. Juli 2023 zur Durchführung des Hauptverfahrens (pag. 28; PEN 23 514) lebte der im Vorverfahren angemeldete Zivilanspruch aber wieder auf (vgl. DA- PHINOFF, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 356 StPO). Somit ging es im Zeitpunkt der Mandatierung des Anwalts durch den Straf- und Zivilkläger am 31. Juli 2023 (pag. 30) um die Beurteilung einer Straf- und Zivilklage. Der Beizug eines Anwalts ist damit nach bundesgerichtlicher 3 Rechtsprechung als notwendig anzusehen, unabhängig von den konkreten Umstän- den des Einzelfalls. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente ver- mögen daran nichts zu ändern. Das Regionalgericht hat den Beizug eines Anwalts somit zu Recht als notwendig erachtet. Gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. a und b StPO liegt es an der beschwerdeführenden Par- tei, genau anzugeben, welche Punkte eines Entscheids angefochten werden und wel- che Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Vorliegend äusserte sich die Be- schwerdeführerin nicht zur Frage der angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte (konkrete Höhe der Entschädigung) und stellte auch keinen entsprechenden (Eventu- al-)Antrag. Folglich ist die Angemessenheit des Aufwands des Anwalts des Straf- und Zivilklägers nicht Gegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Selbst wenn diese als mitangefochten gelten sollte, genügten die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Angemessenheit der Aufwendungen den gesetzlichen Formerforder- nissen an eine Beschwerde nicht. Eine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO erübrigte sich in Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin an- waltlich vertreten ist (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.4). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 900.00. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Zufolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin bzw. ihr Verteidiger keinen Anspruch auf eine Entschädigung für ihre bzw. seine Aufwendungen im Beschwerde- verfahren. Hingegen hat der Straf- und Zivilkläger Anspruch auf eine angemessene Entschädigung im Beschwerdeverfahren. Sowohl der Beizug des Anwalts als auch dessen Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Mit Blick auf die Frage der Kostenregelung war der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 50.00 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozes- ses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (klar unterdurchschnittlich), des eng begrenzten Sachverhaltes bzw. der eng begrenzten rechtlichen Fragestellung (deutlich unterdurchschnittlicher Zeitaufwand und deutliche unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses) erscheint das von Rechtsanwalt D.________ geltend gemacht Honorar in seiner Kostennote vom 16. Januar 2025 von CHF 1'500.00 als deutlich zu hoch. Angemessen erscheinen CHF 800.00. Weder die StPO noch das KAG oder die PKV sehen eine Auslagenpauschale vor. Das Kreis- schreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern, gemäss welchem Auslagen mit 3% abgegolten werden, betrifft die Bemessung der Entschädigung amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte und ist hier (auch analog) nicht anwendbar. Mit Blick auf den vorliegend massgebenden Art. 433 StPO wird vielmehr deutlich, dass es dem Wil- 4 len des Gesetzgebers entspricht, dass die Privatklägerschaft ihre Parteientschädi- gung, welche gemäss Art. 2 PKV auch die notwendigen Auslagen umfasst, beziffert und belegt (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 433 StPO mit Hinweis sowie Be- schluss der Beschwerdekammer BK 23 349 vom 7. Februar 2024 E. 9). Die Auslagen sind in der Kostennote nicht separat ausgewiesen und werden auch nicht belegt, weshalb sie nicht zu entschädigen sind. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von CHF 64.80 ergibt sich insgesamt eine Entschädigung von CHF 864.80. Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Beschwerdeführerin als be- schuldigte Person für diese Aufwendungen aufzukommen. 5 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 900.00, werden der Be- schwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Straf- und Zivilkläger für seine Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 864.80 (inkl. MWST) auszurichten. 4. Es werden keine weiteren Entschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, a.o. Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (per Kurier) Bern, 11. Februar 2025 Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6