6. Bei diesem Ausgangs des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschuldigten 1-4 liessen sich nicht vernehmen. Ihnen sind demnach von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.