13 5. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 und den Beschuldigten 4 wegen Hausfriedensbruchs, Nötigung und Körperverletzung sowie gegen den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 3 wegen Nötigung und Körperverletzung im Ergebnis zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. c und d StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.